Als Insolvenz wird der Konkurs eines Unternehmens oder auch einer Privatperson bezeichnet. Die Insolvenzordnung nennt die Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO) als mögliche Gründe für eine Insolvenz. Welcher dieser Insolvenzgründe vorliegt, hängt ganz vor der Art des Unternehmens ab. So kommen für natürliche Personen, sowie Kapitalgesellschaften und offene Handelsgesellschaften nur die Zahlungsunfähigkeit in Betracht.
Es wird zwischen der Regelinsolvenz, die von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Freiberuflern beantragt werden kann und der Verbraucherinsolvenz (= Privatinsolvenz) unterschieden.
Ein Unternehmen oder eine Privatperson ist erst dann offiziell insolvent, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sobald die Insolvenz eingetreten ist, dürfen keine weiteren Vertragsgeschäfte vorgenommen werden.
Ein Insolvenzverfahren erfolgt in der Regel in vier Stufen. Zu Beginn muss das Insolvenzverfahren erst einmal eingeleitet werden. Danach kommt es zur Durchführung. In dieser Phase spielt vor allem der Insolvenzverwalter eine wichtige Rolle. Anschließend kommt es durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis hin zu Wohlverhaltensperiode, in welcher der Insolvenzschuldner dem Gericht zeigen kann, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaften kann.
Der Insolvenzverwalter wird auch als Herr des Verfahrens bezeichnet, da er die Verfügungsmacht über das schuldnerische Vermögen hat. Der Insolvenzverwalter kommt mithin seiner Aufgabe nach und sichert und verwertet das Vermögen, um es anschließend gleichermaßen an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.
Durch die Insolvenz besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren und nicht wie bei einer Liquidation komplett aufzugeben und das Unternehmen zu schließen.
Diese Seite soll Ihnen den Ablauf einer Insolvenz erläutern und grundlegendes Wissen zum Insolvenzrecht vermitteln.