Insolvenzmasse

Unter der Insolvenzmasse versteht man das Vermögen, welches Gläubigern im Falle der Insolvenz eines Schuldners zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung steht. Dies erfolgt grundsätzlich im Zuge der Zwangsvollstreckung. Dabei wird die Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet sowie verteilt.

Der Begriff der Insolvenzmasse ist in der Insolvenzordnung (InsO) definiert. Dort heißt es, dass die Insolvenzmasse, welches dem Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehörende Vermögen, einschließlich des Vermögens, das er ggf. noch während des Insolvenzverfahrens erwirbt (§ 35 Absatz 1 InsO), umfasst. Zur Insolvenzmasse können grundsätzlich alle Arten von Vermögensgegenständen zählen, wie beispielsweise:

  • Barmitteln 
  • Bankguthaben
  • Depotbestände
  • Ansprüchen aus Versicherungen 
  • Sonstigen Forderungen
  • Bewegliche Sachen
  • Grundstücke
  • Grundstücksgleiche Rechte
  • Urheberrechte
  • Patente
  • Gebrauchsmuster
  • Marken
  • Arbeitseinkommen (bis zur Pfändungsfreigrenze)

Dagegen fällt vom Schuldner treuhänderisch verwaltetes Vermögen, welches Eigentum Dritter ist, nicht unter die Insolvenzmasse. Wichtige Einschränkungen ergeben sich außerdem im Rahmen von Absonderungen und Aufrechnungen. Absonderungsrecht sind Rechte an Vermögenswerten, die als Sicherheiten für Forderungen dienen. Zu beachten ist hier, dass beispielsweise bei der Verwertung der mit der Hypothek oder Grundschuld belasteten Immobilie, zunächst die kreditgebende Bank anstelle anderer Gläubiger befriedigt wird. 

Auch bei der Aufrechnung bestehen Einschränkungen. Zwar kann eine Aufrechnung (=Verrechnung) bei wechselseitigen Forderungs- oder Schuldverhältnissen grundsätzlich stattfinden. Allerdings besteht diese Möglichkeit bei Insolvenzverfahren nur unter der Voraussetzung, dass die Möglichkeit zur Aufrechnung bereits bei Verfahrensbeginn existiert hat und nicht erst danach entstanden ist.

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen. Zudem muss dieser ein Verzeichnis der darin enthaltenen Vermögensgegenstände erstellen und diese bewerten. Auch über die Art der Verwertung bestimmt der Insolvenzverwalter mit einigen Einschränkungen.

Mit der Vermögensmasse werden zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die Masseverbindlichkeiten abgedeckt. Masseverbindlichkeiten sind hierbei Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Verfahrens zur Verfahrensabwicklung eingegangen werden.