Die Regelinsolvenz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn kein anderes besonderes Verfahren, wie beispielsweise das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Nachlassinsolvenzverfahren, vorgesehen ist. Ziele einer Regelinsolvenz sind dabei die Restschuldbefreiung innerhalb von
- drei Jahren, wenn die Schulden und Verfahrenskosten zu 35 % abbezahlt wurden,
- fünf Jahren, wenn die Verfahrenskosten getilgt wurden und
- maximal sechs Jahren, komplett unabhängig von der Höhe der zurückgezahlten Schulden.
Darüber hinaus soll mit der Regelinsolvenz die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit sowie der Pfändungsschutz des Schuldners ermöglicht werden.
Das Regelinsolvenzverfahren wird meist durch den Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt. Dies ist jedoch auch durch den Gläubiger möglich. Im Vergleich zum Verbraucherinsolvenzverfahren ist kein zwingender außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern erforderlich. Für die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sind außerdem folgende Punkte erforderlich:
- Eröffnungsantrag
- Verzeichnis über Vermögensverhältnisse
- Übersicht der Gläubiger
- Eidesstattliche Versicherung über Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
Nachdem das erfolgt ist, beauftragt das zuständige Insolvenzgericht einen Sachverständigen mit der Prüfung der vom Schuldner eingereichten Unterlagen sowie der Erstellung eines Gutachtens. Im Anschluss daran ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Um das Unternehmen trotz Überschuldung und Regelinsolvenzverfahren fortzuführen, steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen.
In der Zäsur teilt sich das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung in:
- Vermögen, welches bis zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens entstanden ist (= wird Insolvenzmasse zugerechnet)
- Neues Vermögen, wie z. B. Einkommen, Erbschaft (= wird der Insolvenzmasse lediglich im Rahmen der Vollstreckungsschutzvorschriften zugerechnet)
Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gegeben, wodurch zeitglich auch der Pfändungsschutz eintritt. Außerdem wird der Schriftverkehr der Gläubiger in der Regel an den zuständigen Insolvenzverwalter weitergeleitet. Dieser prüft dann Forderungen, die von den Gläubigern ihm gegenüber geltend gemacht werden. Nach der Prüfung erstellt der Insolvenzverwalter ein entsprechendes Verzeichnis der Forderungen.
Die Insolvenzmasse beschreibt die Vermögenswerte des Schuldners. Dazu gehören unter anderem kapitalbildende Lebensversicherungen, Bausparverträge, Immobilien, Bankguthaben oder auch Möbel. Diese werden vom Insolvenzverwalter beschlagnahmt und gesichert, um diese anschließend zu verwerten. Auch den Unterhalt erhält der Schuldner vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse. Die Unterhaltshöhe wird hierbei vom Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Eine endgültige Entscheidung trifft dann die Gläubigerversammlung.
Beim Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht wird das Vermögen nach Abzug der Kosten für das Regelinsolvenzverfahren auf die Gläubiger aufgeteilt. Sofern das Insolvenzgericht dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgibt, ist das Regelinsolvenzverfahren beendet. Die restlichen Schulden werden dann dem Schuldner erlassen.