Wohlverhaltensperiode

Unter dem Begriff Wohlverhaltensperiode, auch Wohlverhaltensphase genannt, wird grundsätzlich die Zeit zwischen dem Abschluss des formellen Insolvenzverfahrens und der endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung verstanden.

In dieser Zeit während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner sein Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsgrenze an den, vom Gericht bestellten, Treuhänder abgeben. Dieser ist dann für die jährliche Verteilung der Summe an die Gläubiger zuständig. Ziel der Wohlverhaltensperiode ist es, so viele Schulden wie möglich abzubezahlen.

Die Dauer dieser Phase beläuft sich in der Regel auf sechs Jahre. Diese Zeit beginnt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter Umständen ist es jedoch auch möglich, die Dauer der Wohlverhaltensperiode herabzusetzen.

Dies kann zum einen dann der Fall sein, wenn nach drei Jahren 35% der Schulden zurückgezahlt wurden und der Schuldner die Verfahrenskosten begleichen konnte. Zum anderen kann das Verfahren auch auf fünf Jahre verkürzt werden, sofern der Schuldner die Verfahrenskosten zahlen konnte.

Darüber hinaus muss der Schuldner während der Wohlverhaltensphase gewissen Pflichten nachkommen, damit das Verfahren erfolgreich beendet wird. Dazu zählen:

  • Der Schuldner muss eine an seiner Qualifikation und seinem Gesundheitszustand angemessene Arbeit ausüben 
  • Sofern ein Schuldner während der Wohlverhaltensphase selbstständig arbeitet: Schuldner muss genauso viel an den Treuhänder abführen, wie er es in einem Angestelltenverhältnis tun würde
  • Im Falle der Schenkung oder Einkommen aus einem Erbe: Schuldner muss 50% der Summe an den Treuhänder abführen
  • Bei Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel: Schuldner muss das Insolvenzgericht und seinen Treuhänder innerhalb von zwei Wochen darüber informieren
  • Der Schuldner ist weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet, d.h. er muss Anfragen und Aufforderungen vom Insolvenzgericht oder vom Treuhänder innerhalb von zwei Wochen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten 
  • Der Schuldner muss den Treuhänder aus dem pfändbaren Einkommen bezahlen (wenn nicht vorhanden: aus unpfändbaren Einkommen)
  • Der Schuldner zahlt seine Tilgungen nur an den Treuhänder und nicht an einzelne Gläubiger ab
  • Kein Gläubiger darf bevorzugt werden

Sofern der Schuldner allen Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, erwartet ihn am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Schuldner nach der erfolgreichen Beendigung der Phase schuldenfrei ist. In Bezug auf Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, bedeutet es, dass diese von den Gläubigern nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies gilt jedoch beispielsweise nicht für Schulden, die sich während der Wohlverhaltensphase ergeben haben oder Schulden aus Geldstrafen.