Wenn ein Schuldner seinen Zahlungspflichten gegenüber den bestehenden Gläubigern nicht mehr nachkommen kann, wird dies als Insolvenz bezeichnet. Das bedeutet, dass wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig ist, ein Insolvenzantrag gestellt werden kann. Es folgt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, um die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen oder zumindest die Situation geordnet abzuwickeln.
Nachdem das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, benennt es in seinem Eröffnungsbeschluss immer auch einen Insolvenzverwalter. Diese Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt hierbei grundsätzlich durch das zuständige Insolvenzgericht. In der Regel ist dieses das örtliche Amtsgericht am Wohnort des Schuldners. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch auch anordnen, dass der Schuldner selbst seine Insolvenzmasse verwalten und über sie verfügen darf.
Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters sind sehr vielfältig. Zu den Hauptaufgaben zählen:
- Insolvenzmasse ermitteln
- Insolvenzmasse unter den Gläubigern aufteilen
- Abschließen von Verträgen
- Anfertigen eines Gläubigerverzeichnis
Darüber hinaus darf sich der Insolvenzverwalter die wirtschaftlichen Unterlagen des Schuldners genau ansehen und einen sogenannten Insolvenzplan erstellen. Dieser Insolvenzplan wird dann entweder vom Insolvenzverwalter selbst oder vom Schuldner bei Gericht eingereicht. Inhalt dieses Plans ist ein festgelegtes Ziel und dient vor allem der Information aller Beteiligten. Die Überwachung der Erfüllung dieses Insolvenzplans zählt zudem zur Aufgabe des Insolvenzverwalters.
Weiter gehört es zur Aufgabe des Insolvenzverwalters, die festgelegten Ziele des Insolvenzplans im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Das bedeutet, dass er dafür verantwortlich ist, die Gläubiger eines Schuldners mit hilfe der Insolvenzmasse zu befriedigen.
Eine besondere Stellung haben hierbei die sogenannten Massegläubiger. Unter dem Begriff der Massegläubiger werden diejenigen Gläubiger verstanden, deren Ansprüche sich unmittelbar gegen die Insolvenzmasse richten. Hierzu zählen beispielsweise Angestellte mit ihren Löhnen oder Vermieter mit ihren Mietzahlungen.
Nach § 60 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zur Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich. Demzufolge muss er gegebenenfalls Schadenersatz leisten, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen.
Zudem besteht für den Insolvenzverwalter gegenüber einzelnen Gläubigern grundsätzlich keine Auskunftspflicht. Allerdings besteht diese gegenüber der Gläubigerversammlung. Daher ist dieser auch verpflichtet, bei Abschluss des Insolvenzverfahrens Rechnung abzulegen. Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter auch gegenüber dem Insolvenzgericht zur Auskunft verpflichtet. Das Insolvenzgericht kann daher jederzeit einzelne Auskünfte oder Berichte zum aktuellen Stand verlangen, da dieses zur Aufsicht verpflichtet ist.
Ausnahmsweise kann schon vor Verfahrenseröffnung ein sogenannter „vorläufiger Insolvenzverwalter“ vom Gericht eingesetzt werden. Denn das Gericht ist nach § 21 der Insolvenzordnung dazu verpflichtet, eine wirtschaftliche Verschlechterung des Gläubigers bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag vorzubeugen. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zu den Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zählen:
- Erhaltung und Sicherung des Schuldnervermögens
- Für den Fall, dass der Schuldner ein Unternehmen betreibt: Fortführung des Unternehmens, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Stilllegung erfolgt ist)
- Prüfung, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird