Pfändbares Vermögen

Die Einleitung der Privatinsolvenz hat zur Folge, dass neben dem pfändbaren Teil des Gehalts zudem auch Sach- und Vermögenswerte der Pfändung unterliegen. Dazu gehören alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände, Geldanlagen oder auch Bausparverträge.

Ab welchem Wert der Insolvenzverwalter eine Pfändung durchführen darf, ist nicht durch eine bestimmte Summe geregelt. Vielmehr entscheidet der Treuhänder, ob er nach der Versteigerung einen Wert für die Insolvenzmasse erzielen kann. Zudem kommt es hier nicht darauf an, dass dieser Wert auch tatsächlich erzielt wird. In aller Regel werden allgemein gesagt Wertgegenstände gepfändet, wie beispielsweise Antiquitäten, Malereien etc.

Grundsätzlich wird vom Schuldner erwartet, dass er in der Zeit, in der das Privatinsolvenzverfahren sowie die anschließende Wohlverhaltensperiode läuft, eine angemessene und bescheidene Lebensweise führt.

Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der Schuldner persönliche Dinge wie z.B. den Ehering nicht mehr besitzen darf. Neben dem Ehering sind persönliche Unterlagen, sowie auch alle für den Haushalt und den persönlichen Gebrauch notwendigen Gegenstände von der Pfändung ausgeschlossen. Zu den notwendigen Gegenständen zählen beispielsweise auch:

  • Fernseher 
  • Radio
  • HiFi-Anlage

Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass solche Gegenstände nicht einen bestimmten Wert überschreiten sollten. Das bedeutet daher, dass der Schuldner grundsätzlich ein Recht auf einen Fernseher hat, es jedoch erwartet wird, dass dieser einem Standard- und nicht Luxusmodell entspricht. Übersteigt etwa der Fernseher einen Wert von ca. 1000 Euro, besteht die Möglichkeit für den Insolvenzverwalter eine Austauschpfändung vorzunehmen. Diese sogenannte Austauschpfändung bedeutet, dass der teure Fernseher durch ein einfacheres Gerät ausgetauscht wird.

Darüber hinaus können auch die Wertgegenstände, die dem Lebenspartner des Schuldners gehören, nicht gepfändet werden. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die betreffenden Wertgegenstände auch wirklich Eigentum des Lebenspartners sind. Dies kann beispielsweise nachgewiesen werden, indem der Schuldner eine Liste anfertigt, die beinhaltet, was zum Eigentum des Lebenspartners gehört. Auch ist es empfehlenswert, dass beide Parteien die Liste unterschreiben. Auf Verlangen ist diese dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter vorzulegen.

Das Auto eines Schuldners gehört im Falle einer Insolvenz zur Insolvenzmasse und kann daher grundsätzlich gepfändet werden. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. So ist das Auto zum Beispiel nicht pfändbar, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er selbst oder der Ehepartner es für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt. Dies gilt darüber hinaus auch für andere Gegenstände, die für die Ausübung der Tätigkeit des Schuldners benötigt wird.

Zudem liegt auch hier die Nachweispflicht beim Schuldner. Das bedeutet wiederum, dass es nicht ausreicht, zu behaupten, dass das Auto für den Arbeitsweg erforderlich ist. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass es nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da sich der Wohnort des Schuldners beispielsweise in einer ländlichen Gegend befindet oder der Schuldner in Schichten arbeitet.