Im Gegensatz zur Liquidation, die in aller Regel eine vollständige Auflösung des Unternehmens zum Ziel hat, besteht bei einem Insolvenzverfahren grundsätzlich die Möglichkeit, das Unternehmen von seinen Schulden zu befreien. Hierbei besteht das Hauptziel darin, bei laufendem Geschäftsbetrieb die ausstehenden Zahlungen zu begleichen und das Unternehmen (gegebenenfalls mit neuen Eigentümern) weiterzuführen.
Zunächst einmal wird beim Insolvenzverfahren zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren unterschieden. Auf der einen Seite kommt das Regelinsolvenzverfahren bei Unternehmen und Selbstständigen zur Anwendung. Auf der anderen Seite wird das Verbraucherinsolvenzverfahren bei natürlichen, also Privatpersonen angewendet.
Darüber hinaus soll dem zahlungsunfähigen oder überschuldeten Verbraucher mit hilfe eines Insolvenzfahrens bei der Tilgung seiner Schulden geholfen werden. Dadurch wird ihm die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs geboten. Noch bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der Schuldner sich um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern bemühen.
Wenn die Gläubiger der Einigung jedoch nicht zustimmen, kann der Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht durchgesetzt werden. Dazu ist lediglich erforderlich, dass der Schuldenbereinigungsplan Erfolgsaussichten hat. Zudem kann das Gericht die Zustimmung der Gläubiger auch ersetzen, wenn mehr als 50 % der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
Wenn der Versuch des Schuldners auf eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern scheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei muss zudem beachtet werden, dass der Schuldner vor der Eröffnung des Verfahrens nachweisen muss, dass er sich um eine außergerichtliche Einigung bemüht hat.
Eine Bestätigung des Bemühungsversuchs kann sich der Schuldner beispielsweise von einer Schuldnerberatungsstelle ausstellen lassen. Zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. In dieser Phase tilgt der Schuldner so viele Schulden wie möglich.
Die Länge der Wohlverhaltensperiode beträgt meistens sechs Jahre. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen. So endet die Wohlverhaltensperiode bereits nach drei Jahren, wenn der Schuldner 35% der Schulden zurückgezahlt hat und die Verfahrenskosten begleichen konnte. Darüber hinaus endet die Wohlverhaltensperiode nach fünf Jahren, sofern es dem Schuldner gelungen ist, die Verfahrenskosten zu begleichen.
Wenn die Wohlverhaltensperiode beendet ist, endet auch das Insolvenzverfahren. Danach erwartet den Schuldner die sogenannte Restschuldbefreiung, wonach ihm seine restlichen Schulden erlassen werden.