Die Privatinsolvenz auch Verbraucherinsolvenz genannt, ist oftmals der einzige Weg für Privatpersonen, um sich von Schulden befreien zu können. Hierbei besteht zudem die Möglichkeit, dass der Schuldner nur einen Teil seiner offenen Forderungen begleichen muss und ein anderer Teil nach einem entsprechenden Zeitraum (Wohlverhaltensperiode) entfällt.
Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt und dort geprüft. Grundsätzlich sollte im Vorfeld versucht werden, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Für den Fall, dass die Gläubiger dieser nicht zustimmen, reicht der Schuldner einen Antrag auf Privatinsolvenz beim Amtsgericht ein. Nach der Prüfung des Antrags wird dem Schuldner ein Treuhänder bestellt, der zukünftig das pfändbare Einkommen des Schuldners aufbewahrt sowie jährlich an die Gläubiger verteilt.
Die meisten Fälle der Insolvenz von Privatpersonen sind auf einen Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen. Auch als Arbeitssuchender besteht hier die Möglichkeit eine Verbraucherinsolvenz zu beantragen. Folgende Personengruppen dürfen die Privatinsolvenz beantragen:
- Arbeitnehmer
- Beamte
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG
- ALG I und ALG II Berechtigte
- Rentner
- Hausfrauen
Ein wichtigstes Kriterium der Privatinsolvenz ist, dass der Schuldner zahlungswillig ist, die Gläubiger jedoch nicht oder nicht in angemessener Art und Weise befriedigt werden können. Außerdem sollte der Schuldner einen Versuch unternommen haben, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dieser außergerichtliche Einigungsversuch müsste zudem auch gescheitert sein.
Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung sollte darüber hinaus von einer „geeigneten Person“ bestätigt werden können. Unter einer geeigneten Person wird hier beispielsweise ein Schuldenberater verstanden, der bei Bedarf vor Gericht bestätigt werden kann. Gerade aus diesem Grund sollte ein Schuldner vor dem Gang zum örtlichen Amtsgericht eine professionelle Schuldnerberatungsstelle aufsuchen. Weiter sollte der Schuldner nicht selbstständig tätig sein und falls doch, dann nur als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG.
Nachdem der Schuldner Kontakt zu allen Gläubigern aufgenommen und diese darüber informieren hat, dass er sich an eine Schuldenberatungsstelle wendet und eine Privatinsolvenz durchzuführen beabsichtigt, stellt er alle Zahlungen an die Gläubiger ein. Im nächsten Schritt eröffnet der Schuldner ein spezielles Konto, das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), welches den künftigen Lebensunterhalt des Schuldners sichert.
Danach trifft sich der Schuldner mit seinem Schuldenberater und legt ihm alle Einkünfte, Schulden und sonstige Verpflichtungen offen. Der Schuldenberater ermittelt anhand dessen, wie viel der Schuldner monatlich für die Begleichung seiner Lasten zur Verfügung hätte und teilt dies auf die vorhandenen Gläubiger auf.
Sofern die Gläubiger mit diesem Angebot einverstanden sind, entfällt die Beantragung der Privatinsolvenz. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, wendet sich der Schuldner an das örtliche Amtsgericht, legt dort seine wirtschaftliche und persönliche Situation offen und beantragt eine Privatinsolvenz.